Satzung

 des „Fördervereins der Grundschule Am Harlinger Weg, Jever e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Am Harlinger Weg, Jever.“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jever.

Im weiteren Text wird der eingetragene Verein kurz „Förderverein“ genannt.

Der Sitz des Fördervereins ist Jever.

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Zweck des Fördervereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit der Grundschule Am Harlinger Weg. Der Förderverein wird dazu beitragen, Lehr- und Lernmittel zu ergänzen und den Schulsport sowie sonstige Schulveranstaltungen zu unterstützen.

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 Der Förderverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1.     Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.     Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch

a)     Austrittserklärung

Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat  zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b)     Ausschluss

Ein Ausschluss ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören.

c)     Streichung

Die Streichung eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Mahnung nicht binnen 2 Monaten bezahlt hat.

d)     Tod 

§ 5 Beiträge 

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Fördervereins sind

§ 7 Mitgliederversammlung 

1.     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr durch schriftliche Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit mindestens 2-wöchiger Frist einberufen.

2.     Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt.

3.     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung, gibt Anregungen und Empfehlungen für die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und beschließt über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.     Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Fördervereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 8 Vorstand 

  1. Der Fördervereinsvorstand besteht aus

a)               dem / der Vorsitzenden

b)               dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c)               dem / der Schriftführer/in

d)               dem / der Kassenführer/in

e)               drei Beisitzer/innen

2.      Vorstand des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung  für zwei Jahre gewählt.

4.      Er leitet den Förderverein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.      Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

7.      Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. 

§ 9 Auflösung des Fördervereins

 Bei einer Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Grundschule Am Harlinger Weg.  Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es soll insbesondere der pädagogischen Arbeit an dieser Schule zugute kommen. 

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.Dezember 1997 angenommen.

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